Satzung

Satzung

Geändert auf der Mitgliederversammlung am 15.04.2021

Förderverein der Kita Kunterbunt e.V. Großbeeren

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Kita Kunterbunt e.V. Großbeeren“ und ist im Vereinsregister beim Registergericht Potsdam unter der Nummer VR 8179 P eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Großbeeren.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung der Kindertagesstätte Kunterbunt, Ulmenstraße 1, 14979 Großbeeren (im Folgenden: „Kita“) bei der Er- füllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben

  • Durch Bereitstellung finanzieller Mittel
  • Durch die Förderung der Zusammenarbeit von Erziehern, Eltern und Kindern

(2) Die Aufgaben des Vereins sind insbesondere, soweit sie den durch den Träger zur Verfügung gestellten Rahmen überschreiten:

  • Wahrnehmung sozialer Aufgaben im Kindergartenbereich
  • Förderung und Durchführung von Kitaveranstaltungen
  • Finanzielle Hilfe bei der Beschaffung solcher Gegenstände, für die der Kita keine oder ungenügend Hausmittel zur Verfügung stehen
  • Unterstützung bei der Gestaltung des Außenbereichs
  • Zuschüsse an bedürftige Kinder zu Veranstaltungen
  • Außendarstellung der Kita

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können nur natürliche Personen werden.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der die Entscheidung über die Aufnahme trifft. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.

(3) Der Verein unterscheidet zwei Formen der Mitgliedschaft:

a. Die aktive Mitgliedschaft
b. Die passive Mitgliedschaft

Zu a) Die aktive Mitgliedschaft ist für jenen Personenkreis geschaffen, der sowohl durch die Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages, als auch durch aktives Mitwirken, zu der Umsetzung der Zielsetzungen des Vereins beitragen möchte. Aus der Mitwirkung innerhalb der aktiven Mitgliedschaft ergibt sich die volle Stimmberechtigung bei allen Vereinsentscheidungen.

Zu b) Die passive Mitgliedschaft ist für Personen geschaffen, die aus individuellen Gründen heraus nicht am Vereinsleben teilnehmen möchten, sich aber mit den Zielen des Vereins identifizieren. Passivmitglieder können jederzeit das Vereinsleben mitgestalten, haben bei Vereinsentscheidungen aber kein Stimmrecht. Ein Wechsel ist jederzeit möglich und dem Vorstand in Textform mitzuteilen.

(4) Für den noch nicht volljährigen Personenkreis gilt für den Ein- als auch für den Austritt die Notwendigkeit einer schriftlichen Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten. Sie haben als Aktivmitglieder volles Stimmrecht.

(5) Zu Ehrenmitgliedern können insbesondere Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Für sie gilt, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, die Regelung über die passive Mitgliedschaft entsprechend. Sie sind zusätzlich von der Verpflichtung zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet, sofern das Mitglied keinen Fortbestand wünscht, automatisch zum 31.12. des Jahres, in dem das Kind die Kita verlässt, durch mitgliedsseitige Kündigung, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitgliedes.

(2) Eine Kündigung muss schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet dann automatisch zum 31.12. des Jahres der Kündigung.

(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dies kann nur geschehen, wenn ein Mitglied gegen Vereinsziele agiert, durch gravierendes Fehlverhalten dem Ansehen des Vereins schadet oder trotz schriftlicher Mahnung mit den Mitgliedsbeiträgen mindestens ein Jahr im Rückstand ist. Im Falle eines Ausschlusses endet die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen eines Monats schriftlich an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

(4) Eine – auch anteilige – Erstattung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge erfolgt auch bei unterjähriger Beendigung der Mitgliedschaft nicht.

§ 6 Beiträge

(1) Die Höhe der Jahresbeiträge, deren Fälligkeit und die Höhe der Aufnahmegebühr werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Als Leitlinien sollen gelten:

a. Die Mitgliedsbeiträge sollten den individuellen Möglichkeiten der Mitglieder Rechnung tragen und insofern frei wählbar bleiben, in der Höhe aber nicht unterhalb der Aufnahmegebühr liegen.
b. Die Aufnahmegebühr ist so gering wie möglich zu halten, muss aber gewährleisten, dass die der Mitgliedschaft entspringenden Bearbeitungskosten gedeckt sind, um nicht auf die eigentlichen Mitgliedsbeiträge zurückgreifen zu müssen.

(2) Über Stundung und Erlass von noch ausstehenden Beiträgen entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ein Antrag auf Stundung hat schriftlich zu erfolgen. Die Vorstandsentscheidung ist unanfechtbar.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens 1x pro Kalenderjahr (besser öfter nach Bedarf und unterjährig) statt. Tagungsort und Zeitpunkt sowie die zugehörige Tagesordnung werden spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform bekannt gegeben.

(2) Die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen beim Vorstand so rechtzeitig gestellt werden, dass sie den Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden können. Die Mitteilung der ergänzten Tagesordnung an die Mitglieder hat in Textform zu erfolgen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Drittels der Mitglieder oder aufgrund eines Vorstandsbeschlusses einberufen werden.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit sich nicht aus dieser Satzung oder vorrangigen gesetzlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt.

(6) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.

(7) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
b. Wahl des Vorstandes
c. Festsetzung der Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge
d. Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
e. Richtlinienaufstellung für ausgewählte Projekte
f. Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern
g. Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen
h. Satzungsänderungen
i. Auflösung des Vereins

(8) Über die Mitgliederversammlung und die aus ihr resultierenden Ergebnisse wird ein Protokoll erstellt. Dies ist sowohl von der Protokollführung als auch von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen und zugänglich aufzubewahren.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Belangen. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus bis zu fünf gewählten Vorstandsmitgliedern zusammen (1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, Kassenwart/in, Protokollführer/in sowie ggf. Vertretung der Kitaleitung). Beisitzer/innen, die bei Bedarf berufen werden können, bilden zusammen mit dem Vorstand den erweiterten Vorstand. Der/die 1. oder 2. Vorsitzende sowie der/die Kassenwart/in können den Verein in allen Belangen im Außenverhältnis auch allein vertreten. Im Innenverhältnis des Vereins gilt, dass der/die 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden handelt.

(2) Die Geschäftsadresse ist identisch mit der Adresse der Kita.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden regelmäßig von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Kalenderjahren gewählt. Nur Aktivmitglieder können Vorstandsposten bekleiden. Scheidet ein Vorstandsmitglied (z.B. durch Wechsel seines Kindes in die Schule) aus dem Vorstand oder dem Verein aus, wird ein Vorstandsmitglied nachgewählt. Für die Wahlbestätigung ist die einfache Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder notwendig.

(4) Der Vorstand ist verantwortlich für die Geschäfte der laufenden Amtsperiode.

(5) Alle Vorstandsmitglieder sind gleichermaßen stimmberechtigt. Vorstandsentscheidungen finden ihre Gültigkeit bei einer einfachen Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sind. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen.

(6) Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.

(7) Vom Vorstand beschlossene Ausgaben über den Betrag von 1000,00 € hinaus bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Verwendungszweck solcher Ausgaben muss bekannt gegeben werden.

(8) Sämtliche Ausgaben müssen den vorhandenen Geldmitteln des Vereins entstammen; die Deckungsfähigkeit muss gewährleistet sein.

(9) Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand für jeweils ein Jahr bestellt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer/innen vorschlagen. Sie werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut und sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes, an denen sie mit beratender Stimme teilnehmen können, einzuladen.

§ 10 Satzungsänderungen

(1) Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.

(2) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(4) Eine Änderung der Satzung ist unzulässig, wenn dadurch die Gemeinnützigkeit des Vereins beeinträchtigt werden würde.

(5) Satzungsänderungen dürfen nicht ausschließen, dass auch Personen am Vereinsprogramm partizipieren, die nicht zum Kreis der Mitglieder gehören.

(6) Satzungsänderungen dürfen nicht den juristischen, gesellschaftlichen und/oder pädagogischen Zielen, Aufgaben und Interessen der Kita zuwiderlaufen.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann nur durch den Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für die Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Antrag auf Auflösung muss vier Wochen vor der betreffenden Mitgliederversammlung in Textform bekannt gegeben werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung, unter der Auflage, dieses bevorzugt zu Gunsten der Kita zu verwenden.

Großbeeren, den 15.04.2021